Versicherungen

 Texte und Links

 

Die hier zusammengestellten Informationen über Versicherungen sind z.T. für Tänzer relevant (Bayerische Versorgungskammer), die am deutschen Stadttheater engagiert waren. Alle weiteren Informationen sind lediglich für diejenigen von Interesse, die sich selbständig machen wollen bzw. schon selbständig sind.

Bayerische Versorgungskammer

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist eine berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung. Sie hat die Aufgabe, den an deutschen Theatern abhängig beschäftigten Bühnenangehörigen im Wege der Pflichtversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Versorgungsanstalt bietet für Tänzer und Tänzerinnen, die den Bühnenberuf aufgeben folgende Möglichkeiten: die Inanspruchnahme einer sog. Tänzerabfindung, die Weiterversicherung oder die teilweise Inanspruchnahme einer Tänzerabfindung gekoppelt an eine Weiterversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

 

Sonderregelung für Tänzer und Tänzerinnen

Die Sonderregel der Tänzerabfindung gilt für auftretende Tänzer und Tänzerinnen, dazu gehören

Solo-, Gruppen- und Musicaltänzer.

Eine Abfindung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Tänzer oder die Tänzerin den Bühnenberuf spätestens mit dem Ende der Spielzeit, in der sie das 44. Lebensjahr vollenden, global aufgeben sowie eine Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung glaubhaft nachweisen. Zudem müssen für mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet und es dürfen keine Versorgungsleistungen (Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in Anspruch genommen worden sein.

Tanzgruppenmitglieder, die bereits vor dem Jahr 2011 pflichtversichert waren, können die Abfindung noch nach der alten Sonderregelung beanspruchen, wenn sie den Bühnenberuf im Anstaltsbereich bis zum Ende der Spielzeit, in der sie das 40. Lebensjahr vollenden, spätestens aber bis zum 31. August 2016, endgültig aufgegeben haben. Der Antrag auf Abfindung muss bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres gestellt werden.

Die Abfindung wird nur einmalig und auf Antrag ausbezahlt. Als Abfindung werden alle eingezahlten Beiträge gezahlt, also auch die Arbeitgeberanteile. Dazu erhalten die Tänzer und Tänzerinnen Zinsen von jährlich 4 % für Beiträge, die bis 2005 entrichtet, von jährlich 3,25 % für Beiträge, die von 2006 bis einschließlich 2010 entrichtet, von jährlich 2 % für Beiträge, die ab 2011 entrichtet wurden und von 0,9 % für Beiträge, die ab 2021 entrichtet wurden. Für ab 2011 gezahlte Beiträge wird zusätzlich der Wert der gegebenenfalls vom Verwaltungsrat im Wege der Überschussverteilung beschlossenen Anwartschaftsdynamisierungen erstattet.

Nach Inanspruchnahme der vollen Abfindung erlöschen alle Anwartschaften auf eine Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

Beitragspflichtig versicherte Tänzer oder Tänzerinnen haben einen Anspruch auf ein befristetes Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 35. Lebensjahres eingetreten ist und der Tänzer bzw. die Tänzerin für 36 Monate Beiträge entrichtet hat oder der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall bedingt ist. Eine Tänzerabfindung ist anschließend ausgeschlossen. Die Ansprüche auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleiben aber voll erhalten.

Stets besteht anstelle der Tänzerabfindung ein Anspruch auf ein Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit bei sonst gegebenen Voraussetzungen.

Die Sonderregelung für die Tänzerabfindung gilt nicht, wenn der Tänzer oder die Tänzerin nach dem Ende der Spielzeit, in welcher dieser oder diese das 44. Lebensjahr vollendet hat, durch ein Theater versichert ist. In diesem Fall finden ausschließlich die allgemeinen Satzungsbestimmungen Anwendung.

 

Möglichkeit der Weiterversicherung

 

Statt der Inanspruchnahme einer Abfindung kann sich ein Tänzer oder eine Tänzerin nach Aufgabe des Bühnenberufs alternativ weiterversichern. Eine Weiterversicherung hat den Vorteil, dass dadurch ggf. die Wartezeit für das Altersruhegeld erreicht wird und dadurch ein Anspruch auf Altersruhegeld, flexibles Altersruhegeld oder auf Hinterbliebenenversorgung entsteht.

Ohne Weiterversicherung wird die Versicherung als beitragsfreie Versicherung fortgeführt. Während der beitragsfreien Versicherung werden keine Versicherungszeiten zurückgelegt und es besteht kein Versicherungsschutz bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Außerdem wächst die Rentenanwartschaft nicht.

Die Weiterversicherung ist zulässig im unmittelbaren Anschluss an die Beschäftigung bei einem Theater, die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, wenn unmittelbar vor deren Eintritt eine beitragspflichtige Versicherung bestand.

Sie ist ausgeschlossen bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, solange von der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ein Ruhegeld gezahlt wird.

Die Weiterversicherung ist innerhalb eines Jahres nach Ende der Beschäftigung am Theater oder dem Eintritt der anderen Voraussetzungen schriftlich zu erklären. Der Grundbeitrag beträgt monatlich 12,50 Euro und ist jeweils am Monatsersten fällig. Wahlweise kann zum Grundbeitrag ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstbeitrag (16 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung) entrichtet werden.

Einmalig ist auch eine betragsmäßig teilweise Abfindung möglich, bei der die Versicherung in Höhe der verbleibenden Anwartschaften fortbesteht.

Detaillierte Ausführungen zur Tänzerabfindung, der Weiterversicherung und der beitragsfreien Versicherung können – auch auf Englisch – unter https://www.buehnenversorgung.de nachgelesen werden.

 

 

Die Künstlersozialversicherung (KSK)

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Besonderheit: Die Künstler und Publizisten brauchen nur die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere
Beitragshälfte wird durch eine Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (z. B. Galerien, Musikschulen, Theater, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen, Verlage) und durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Voraussetzungen: Es muss eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit als Beruf (also zum Zweck des Broterwerbs) ausgeübt werden. Der Kunstbegriff orientiert sich an typischen Berufsbildern. Ein Grafik-Designer beispielsweise ist in diesem Sinne Künstler, während etwa ein Möbeltischler als Handwerker und nicht als Künstler gilt. Ein Musiklehrer fällt schon nach dem Gesetzeswortlaut unter den begünstigten Personenkreis. In “Grenzfällen” hängt die Künstlereigenschaft davon ab, ob der/die Betreffende in den maßgeblichen Fachkreisen als Künstler anerkannt ist (erkennbar z.B. an der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder an der Erwähnung in der Presse).
Bei nur nebenberuflicher Betätigung im künstlerischen/publizistischen Bereich kann die Künstlersozialversicherung nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden.
Das Arbeitseinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) muss über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 325  / jährlich 3.900  liegen.
Es wird maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt. Sonst bestünde eine zu starke Arbeitgeberstellung, der Künstler/Publizist wäre nicht mehr schutzbedürftig.

Ausnahmeregelungen: In den ersten drei Jahren der Berufsausübung darf das Einkommen geringer sein. Auch bei gelegentlichen Unterschreitungen (zweimal innerhalb eines 6-Jahreszeitraumes) bleibt die Versicherung erhalten.

Versicherungsschutz durch die KSK: Die KSK ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und umfasst die Versicherungszweige Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es gilt jeweils der gesamte gesetzliche Leistungskatalog. Was viele Künstler/Publizisten nicht wissen: Auch als Selbständiger kann man bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beantragen, und zwar entweder nach sechs “Karenzwochen” (Normalfall) oder bereits nach zwei “Karenzwochen” (sog. vorgezogenes Krankengeld auf Antrag gegen Aufpreis).

Höhe der Beiträge: Die Versicherungsbeiträge errechnen sich aus dem Arbeitseinkommen und aus den halben Beitragssätzen der verschiedenen Versicherungszweige sowie gesetzlichen Zusatzbeiträgen. Zurzeit ergibt sich daraus eine Beitragsbelastung von 18-19 % des Nettoeinkommens. Die Beiträge sind monatlich zu zahlen.
Beispiel: Bei einem Jahresarbeitseinkommen (netto) von 12.000,-  (entsprechend mtl. 1.000,- ) müssten monatlich etwa 180,-  bis 190,-  als Beitragsbelastung einkalkuliert werden.

Eintritt in die KSK: Anmeldeformulare bei der Künstlersozialkasse (KSK) anfordern.
Bei Absendung der Formulare an die KSK nicht vergessen, Tätigkeitsbelege (z.B. Verträge, Unterlagen über
ausgeführte Arbeiten, Kritiken, Presse) beizufügen.
Die KSK prüft nach Antragstellung, ob die Voraussetzungen zur Künstlersozialversicherung erfüllt sind. Sie
muss hierbei sorgfältig und auch kritisch vorgehen, da für die Finanzierung des Gesamtsystems auch Dritte (nämlich der Steuerzahler und die abgabepflichtigen Unternehmen) zur Kasse gebeten werden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die KSK rechtsverbindlich die Versicherungspflicht fest, denn die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung! Sie nimmt die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK, Ersatzkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse – man kann also in seiner bisherigen Krankenkasse bleiben) und bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vor und führt die Gesamtbeiträge dorthin ab. Dem Künstler/Publizist teilt die KSK mit, in welcher Höhe Beiträge zu zahlen sind. Zur Ermittlung der Beitragshöhe fragt die KSK anlässlich der Erstanmeldung und dann jährlich wiederkehrend nach dem “voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen”.

Was geschieht, wenn die Anmeldung bei der KSK versäumt wird?
Solange der Künstler/Publizist nicht von sich aus Kontakt mit der KSK aufnimmt,“ruht” gewissermaßen die Versicherung und die beitragsrechtlichen Vergünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.
Wer sich also nicht bei der KSK meldet, verschenkt Vorteile, die ihm rechtlich zustehen. In jedem Fall beginnt die Versicherung frühestens mit der erstmaligen Meldung bei der KSK. Für den Zeitraum vor der erstmaligen Meldung bei der KSK gibt es weder nachträglichen Versicherungsschutz, noch werden von der KSK für solche Zeiträume Beiträge erhoben.

Kann man die Mitgliedschaft in der KSK während eines Engagements für einige Monate ruhen lassen?
Das ist leider bei der KSK nicht vorgesehen. Bei jeder -egal wie kurzen – Festanstellung, muss man aus der KSK austreten und danach wieder eintreten, das geht bei Zeiträumen unter 6 Monaten formlos, bei längerer Festanstellung, muss man danach erneut sie kompletten Eintrittsformulare ausfüllen.

Kann man sich auch privat versichern?
Berufsanfänger und Höherverdienende haben die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Kranken-/Pflegeversicherung von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Die KSK gewährt dann einen Zuschuss. In der Rentenversicherung gibt es dagegen keine Befreiungsmöglichkeit, die Pflichtversicherung ist hier zwingend.

Kontakt: Tel. 04421/ 973 405 1500; E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de;
www.kuenstlersozialkasse.de

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Seit 1. Februar 2006 bietet die Arbeitsagentur eine Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag können sich in der Arbeitslosenversicherung Personen weiter versichern, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder eine Beschäftigung mit einem Umfang von minde- stens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben. Selbständige und Beschäftigte im Nicht-EU- Ausland können in die Antragspflichtversicherung einbezogen werden, wenn sie ihre Tätigkeit nach dem 01. Februar 2006 begonnen haben. Der Antrag auf die Antragspflichtversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung gestellt werden. Die Zeiten der Antragspflichtversicherung können später für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld heran gezogen werden.

Voraussetzung: Der Versicherte war innerhalb der letzten 24 Monate zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt oder hat Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen.

Zuständigkeit Die Antragspflichtversicherung kann man bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Dort liegen die erforderlichen Antragsvordrucke bereit. Wer im Ausland beschäftigt ist, muss den Antrag bei der Arbeitsagentur seines letzten Wohnsitzes stellen. Die Antragspflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung, wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt wird.. Der Antrag muss persönlich bei der Arbeitsagentur am Wohnort abgegeben werden. Dabei muss ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden.

Höhe des Monatsbeitrags (Stand 2014):
Selbständige: 41,48 € (West) und 35,18 € (Ost) in der Start- phase, nach 2 Jahren verdoppelt sich der Beitrag Auslandsbeschäftigte: 82,95 € bundeseinheitlich.
Die versicherte Person muss den Beitrag alleine tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen. Wenn die selbstän- dige Tätigkeit oder die Auslandsbeschäftigung beendet wird und Arbeitslosigkeit eintritt, werden die Zeiten der Antrags-pflichtversicherung wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt, d.h. sie sind anwartschafts-begründend für das Arbeitslosengeld.

Antragsvordrucke unter: www.arbeitsagentur.de/web/content/ DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTB AI522179