Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit

1. Was tun bei Nichtverlängerung?
Bei Nichtverlängerung durch das Theater/den Arbeitgeber:

Alle KünstlerInnen müssen sich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags bei der zuständigen Arbeitsagentur vor Ort persönlich arbeitsuchend melden und das Vertragsende anzeigen. Zur Wahrung der Frist und zur Erleichterung der Arbeitsuchendmeldung kann diese z. B. online in der JOBBÖRSE unter www.arbeitsagentur.de oder telefonisch über die gebührenfreie Servicerufnummer 08004555500 vorgenommen werden, um einen Termin zur persönlichen Beratung zu vereinbaren. Die Arbeitsuchendmeldung wird jedoch erst wirksam, wenn der vereinbarte Termin mit der Agentur für Arbeit wahrgenommen wird.

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, ist die Arbeitslosmeldung zwingend erforderlich. Sie dient der Sicherung der finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

• Sie müssen arbeitslos sein.
• Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
• Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten (z.B. Beschäftigung) liegen.

Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch erfüllt, wer die sogenannte
„kurze“ Anwartschaftszeit erfüllt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Antragstellerin/der Antragstellerin den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeits- losigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden hat und
  • es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als 10 Wochen befristet waren, und
  • das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2014: 33180 Euro) nicht überstiegen hat.Diese Voraussetzungen sind der Agentur für Arbeit darzulegen und nachzuweisen. Die Regelung für die Erfüllung der „kurzen“ Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 31.12.2015 befristet.
    Die Zeit, für die Arbeitslosengeld beansprucht werden kann, ist abhängig vom Lebensalter und den Versicherungspflichtzeiten, die in den letzten 5 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zurückgelegt wurden.
  • Wenn man z. B. mindestens 24 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hat, beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 12 Monate (=ALG ), bei 12 Monaten Ar- beit – 6 Monate ALG, bei 16 Monaten Arbeit – 8 Monate ALG, bei 20 Monaten Arbeit – 10 Monate ALG, welches 60% des pauschalierten Nettoentgelts beträgt (67% mit einem Kind).

    Bei einer „kurzen“ Anwartschaftszeit richtet sich die Anspruchsdauer nur nach der Dauer der Versicherungspflichtzeiten, die in den letzten 2 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs zurückgelegt wurden (bei 6 Monaten Versicherungspflichtzeiten ergeben sich 3 Monate Anspruchsdauer, bei 8 Monaten – 4 Monate, bei 10 Monaten – 5 Monate).

Eine eigene Nichtverlängerungsmitteilung des/der TänzerIn an den Arbeitgeber ist de facto eine Mitteilung, dass das vorgesehene Befristungsende des Arbeitsverhältnisses eingehalten wird. Es handelt sich nicht um eine Kündigung, das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht. Es endet ein befristetes Arbeitsverhältnis. (Dies kann zu einer Sperre führen.)
Anders verhält es sich bei einem Auflösungsvertrag in beiderseitigem Einverständnis. Diese Auflösung führt auf jeden Fall zu einer Sperre. Es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor – wie z.B. längere schwere Krankheit ohne Aussicht auf Besserung.
Wichtig: Sich ausserdem bei der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) melden.
Kontakt: Tel. 01801 – 555 111
www.arbeitsagentur.de


2. Was ist die ZAV-Künstlervermittlung?

Die Standorte der Künstlervermittlung TANZ der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) befinden sich in Hamburg und Leipzig, von wo aus bundesweit sämtliche Theater mit der Sparte Ballett/Tanz, freie professionelle Compagnien sowie arbeitsuchende Künstler aus dem Tanzbereich betreut werden. Schwerpunkt ist die Vermittlung von Ballettdirektoren, Choreographen, Ballettmeistern, Tänzern, Assistenten, Dramaturgen und Ballettmanagern in Engagements sowohl an staatliche und städtische wie auch an freie und private Bühnen und Compagnien in Deutschland, Österreich, Luxemburg und der Schweiz.
Die Arbeitsvermittler TANZ (alle mit einer eigenen professionellen künstlerischen Tanz-Vergangenheit) beraten dabei ebenso den Arbeitgeber auf der Suche nach geeigneten KünstlerInnen wie auch den Arbeitsuchenden nach einem passenden Engagement und stehen in künstlerischen wie organisatorischen Fragen sowie mit Informationen zum aktuellen Tanzgeschehen zur Verfügung. Für den Transition-Prozess ist die ZAV nicht zuständig, die Fachvermittler stehen aber in Kontakt und Austausch mit der Stiftung TANZ – Transition Zentrum Deutschland.

Juliane Rößler (Hamburg), Tel. 040/ 28401539, E-mail: Juliane.Roessler@arbeitsagentur.de

Dirk Elwert (Leipzig), Tel. 0341-337 31-141, E-mail: dirk.elwert@arbeitsagentur.de

 


3. Was tun bei längerer Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit ohne vorherige Festanstellung oder Bedürftigkeit aufgrund zu geringer Einnahmen?

Bei Bedürftigkeit durch Arbeitslosigkeit ohne vorherige Festanstellung oder nach Ablauf des Bezugs von ArbeitslosengeldI besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld II zu beantragen. Hier- für sind die Jobcenter (= gemeinsame Einrichtungen oder zu- gelassene kommunale Träger) zuständig. Um ALG II beziehen zu können, ist (trotz der Bezeichnung) Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder dem Arbeitslosengeld I bezogen werden. Wenn Sie z.B. als TänzerIn in der freien Szene zu wenig verdienen, um davon leben zu können, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei Ihrem Jobcenter zu stellen.

Zum Bezug von Arbeitslosengeld II müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden:
Die Wohnung darf nicht zu groß sein (für eine Person zwischen 45 und 50 qm). Die Wohnung darf nicht zu viel kosten (Kriterium: Mietspiegel).

Es wird geprüft, ob mit einem Partner/einer Partnerin zusammengewohnt wird, der/die eventuell Einkommen/Vermögen hat, das dann angerechnet wird (Konstrukt Bedarfsgemeinschaft). Es wird nach Vermögen gefragt. Für Sparvermögen gibt es einen Freibetrag (Alter mal 150 € plus einer einmaligen Pauschale in Höhe von 750 €). Unter diesem sollte man liegen, sonst wird der Antrag abgelehnt. Bei Altersvorsorge liegt der Freibetrag höher (Alter mal 750 €). Bei Erstantrag werden immer die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt.

Die Jobcenter versuchen Leistungsbeziehenden Arbeit zu vermitteln und damit die Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden, d.h. sie können ihnen „zumutbare Arbeit“ (es gibt keinen Qualifikations- oder Einkommensschutz) vorschlagen.

Bei Versäumnissen von Terminen beim Jobcenter oder von Bewerbungsgesprächen kann das Jobcenter Sanktionen verhängen, z.B. den Leistungsbezug sperren. Für ALG II-Bezieher sind ebenso wie für ALG-I-Bezieher Umschulungen möglich. Es gibt auch Förderleistungen für den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit.

Das Arbeitslosengeld II umfasst (Stand 1.1.2017)

den Eckregelsatz Alleinstehender: 409 €, Regelleistung für volljährige Partner: 368 €
Kinder bis 6 Jahre: 237 €, Kinder bis 13 Jahre: 291 €, Jugendliche bis 18 Jahre: 311 €
18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder): 327 €
+ die Kosten für Unterkunft und Heizung (von Stadt zu Stadt unterschiedlich)
+ die Kranken- und Pflegeversicherung
+ die Mehrbedarfe, z.B.: Schwangere oder Alleinerziehende.

Die Höhe des Mehrbedarfs für werdende Mütter beträgt gem. §21 Abs. 2 SGB II 17 Prozent des individuell zustehenden Re- gelbedarfs und bei Alleinstehenden derzeit 66,47 Euro. Für Alleinerziehende wird unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ein Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs anerkannt. Dieser ist vom Alter und der Anzahl der Kinder abhängig. Die Angabe eines einzelnen Wertes ist daher nicht möglich. Darüber hinaus werden in Ausnahmefällen, meist als Darlehen, weitere Leistungen erbracht.

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10 Fragen zu Arbeitsagentur & Co
Leitfaden für TänzerInnen bei den wichtigsten bürokratischen Fragen im Falle von Nichtverlängerung und beruflicher Neuorientierung

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle:

www.falz.org

www.erwerbslos.de

www.beratung-kann-helfen.de