Versicherungen

Versicherungen

Die hier zusammengestellten Informationen über Versicherungen sind z.T. für Tänzer relevant (Bayerische Versorgungskammer), die am deutschen Stadttheater engagiert waren. Alle weiteren Informationen sind lediglich für diejenigen von Interesse, die sich selbständig machen wollen bzw. schon selbständig sind.

Bayerische Versorgungskammer

Bayerische Versorgungskammer (= Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen)
Die Versicherung bei der Bayerischen Versorgungsanstalt ist eine zusätzliche Renten-Pflichtversicherung für alle Künstler die an städtischen Theatern angestellt sind. Damit verhindern die Theater, dass ihre Künstler nicht in die Altersarmut rutschen.

Sonderregelung für Tanzgruppenmitglieder (Abfindung)
Für alle Tanzgruppenmitglieder, die ihren Tanzberuf aufgeben bietet die Bayerische Versorgungskammer nach ihrer bisher gültigen Sonderregelung zwei Alternativen: die Auszahlung der Abfindung oder die freiwillige Weiterversicherung.
Soweit Tänzer mehr als 36 Beitragsmonate zurückgelegt haben, können sie alle Beiträge als Tänzerabfindung verzinst zurück bekommen (wenn sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres endgültig ihre Tanzkarriere beenden). Dann entfällt allerdings das Altersruhegeld. Eine Teilauszahlung mit der Möglichkeit der Weiterversicherung gibt es für Mitglieder, die ihren Vertrag vor 31.12.2010 abgeschlossen haben, derzeit nicht.
Nach der seit 1.1.2011 geltenden Sonderregelung für Tanzgruppenmitglieder können Tänzer zwischen 32. und 44. Lebensjahr ihre Abfindung (komplett oder teilweise) erhalten, wenn sie damit eine Weiterbildung, Studium oder Selbständigkeit finanzieren. Die Neuregelung findet ab 1. Januar 2011 Anwendung auf alle Versicherten, deren Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2010 beginnt. Bestand die Versicherung bereits vor dem 1. Januar 2011, gilt die bisherige Sonderregelung für Tanzgruppenmitglieder bis zum 31. August 2016. Entscheidend ist das Datum der Berufsaufgabe. Der Zeitraum 2011-2016 ist eine Übergangszeit, in der beide Regelungen parallel existieren. Ab 1.9.2016 gilt für ALLE Tänzer die neue Sonderregelung. Nach der neuen Satzungsregelung besteht für alle Tänzer eine Option für das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit bei Eintritt des Versorgungsfall bis zum 35. Lebensjahr.

Freiwillige Weiterversicherung
Aktuell kann sich nur freiwillig weiter versichern, wer sich keine Abfindung auszahlen lässt.
Aus dem Merkblatt 20 der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen:
„Wird die Beschäftigung am Theater unterbrochen, endet die Pflicht- oder freiwillige Versicherung und geht in die beitragsfreie Versicherung über. Während der beitragsfreien Versicherung besteht kein Versicherungsschutz bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Außerdem wächst die Rentenanwartschaft nicht. Diese Nachteile vermeidet die Weiterversicherung. Insbesondere bei Arbeitslosigkeit, Krankheit ohne Lohnfortzahlungsanspruch, während der Elternzeit oder einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit ist deshalb die Weiterversicherung ratsam. Die Weiterversicherung ist auch neben einer Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz möglich.
Voraussetzungen: Die Weiterversicherung ist zulässig im unmittelbaren Anschluss an
– die Beschäftigung bei einem Theater,
– die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder
– den Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, wenn unmittelbar vor deren Eintritt eine beitragspflichtige Versicherung bestand.
Sie ist ausgeschlossen bei Erwerbsunfähigkeit und bei Berufsunfähigkeit, solange von der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ein Ruhegeld gezahlt wird.

Der Grundbeitrag beträgt monatlich 12,50 Euro und ist jeweils am Monatsersten fällig, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres zu zahlen. Danach entrichtete Beiträge können nicht mehr angenommen werden. Die Weiterversicherung endet dann und geht in die beitragsfreie Versicherung über. Wahlweise kann zum Grundbeitrag ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstbeitrag (16 % der Beitragsbemessungsgrenze, d.s. für 2010 880 Euro monatlich oder 10.560 Euro jährlich) entrichtet werden. Möglich ist eine Nachzahlung der Zusatzbeiträge bis zum 31. März des folgenden Jahres für sämtliche Monate des abgelaufenen Jahres, für die bereits der Grundbeitrag entrichtet wurde. Es genügt die Zahlung als solche, eine Erklärung ist nicht notwendig.“

Wir empfehlen die Bayerische Versorgungsanstalt als Alternative zu einer privaten Rentenversicherung, denn ihre Leistungen werden von vielen Seiten her als besser eingestuft. Also: besser zu Beginn der Selbstständigkeit nur den monatlichen Mindestsatz von 12,50 einzahlen, damit die Leistung erhalten bleibt. Sobald das Geschäft besser läuft, macht es Sinn, viel einzuzahlen, da es dann zusätzlich zur gesetzlichen Rente das Altersruhegeld der Versorgungskammer gibt.

Nach der Übergangszeit (siehe oben), d.h. ab 2016 wird man sich höchstwahrscheinlich auch nach Teilauszahlung der Abfindung freiwillig weiter versichern können.

Tel. 089/ 9235-7333 (Versicherung und Versorgung)
089/ 9235-7361 Herr Schulze (Abfindung, Rückgewähr und Heilkostenzuschüsse)
http://www.versorgungskammer.de/portal/page/portal/bvk/bvk/vddb/index.html

Die Künstlersozialversicherung (KSK)

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Besonderheit: Die Künstler und Publizisten brauchen nur die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere
Beitragshälfte wird durch eine Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (z. B. Galerien, Musikschulen, Theater, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen, Verlage) und durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Voraussetzungen: Es muss eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit als Beruf (also zum Zweck des Broterwerbs) ausgeübt werden. Der Kunstbegriff orientiert sich an typischen Berufsbildern. Ein Grafik-Designer beispielsweise ist in diesem Sinne Künstler, während etwa ein Möbeltischler als Handwerker und nicht als Künstler gilt. Ein Musiklehrer fällt schon nach dem Gesetzeswortlaut unter den begünstigten Personenkreis. In “Grenzfällen” hängt die Künstlereigenschaft davon ab, ob der/die Betreffende in den maßgeblichen Fachkreisen als Künstler anerkannt ist (erkennbar z.B. an der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder an der Erwähnung in der Presse).
Bei nur nebenberuflicher Betätigung im künstlerischen/publizistischen Bereich kann die Künstlersozialversicherung nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden.
Das Arbeitseinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) muss über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 325 / jährlich 3.900 liegen.
Es wird maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt. Sonst bestünde eine zu starke Arbeitgeberstellung, der Künstler/Publizist wäre nicht mehr schutzbedürftig.

Ausnahmeregelungen: In den ersten drei Jahren der Berufsausübung darf das Einkommen geringer sein. Auch bei gelegentlichen Unterschreitungen (zweimal innerhalb eines 6-Jahreszeitraumes) bleibt die Versicherung erhalten.

Versicherungsschutz durch die KSK: Die KSK ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und umfasst die Versicherungszweige Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es gilt jeweils der gesamte gesetzliche Leistungskatalog. Was viele Künstler/Publizisten nicht wissen: Auch als Selbständiger kann man bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beantragen, und zwar entweder nach sechs “Karenzwochen” (Normalfall) oder bereits nach zwei “Karenzwochen” (sog. vorgezogenes Krankengeld auf Antrag gegen Aufpreis).

Höhe der Beiträge: Die Versicherungsbeiträge errechnen sich aus dem Arbeitseinkommen und aus den halben Beitragssätzen der verschiedenen Versicherungszweige sowie gesetzlichen Zusatzbeiträgen. Zurzeit ergibt sich daraus eine Beitragsbelastung von 18-19 % des Nettoeinkommens. Die Beiträge sind monatlich zu zahlen.
Beispiel: Bei einem Jahresarbeitseinkommen (netto) von 12.000,- (entsprechend mtl. 1.000,- ) müssten monatlich etwa 180,- bis 190,- als Beitragsbelastung einkalkuliert werden.

Eintritt in die KSK: Anmeldeformulare bei der Künstlersozialkasse (KSK) anfordern.
Bei Absendung der Formulare an die KSK nicht vergessen, Tätigkeitsbelege (z.B. Verträge, Unterlagen über
ausgeführte Arbeiten, Kritiken, Presse) beizufügen.
Die KSK prüft nach Antragstellung, ob die Voraussetzungen zur Künstlersozialversicherung erfüllt sind. Sie
muss hierbei sorgfältig und auch kritisch vorgehen, da für die Finanzierung des Gesamtsystems auch Dritte (nämlich der Steuerzahler und die abgabepflichtigen Unternehmen) zur Kasse gebeten werden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die KSK rechtsverbindlich die Versicherungspflicht fest, denn die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung! Sie nimmt die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK, Ersatzkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse – man kann also in seiner bisherigen Krankenkasse bleiben) und bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vor und führt die Gesamtbeiträge dorthin ab. Dem Künstler/Publizist teilt die KSK mit, in welcher Höhe Beiträge zu zahlen sind. Zur Ermittlung der Beitragshöhe fragt die KSK anlässlich der Erstanmeldung und dann jährlich wiederkehrend nach dem “voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen”.

Was geschieht, wenn die Anmeldung bei der KSK versäumt wird?
Solange der Künstler/Publizist nicht von sich aus Kontakt mit der KSK aufnimmt,“ruht” gewissermaßen die Versicherung und die beitragsrechtlichen Vergünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.
Wer sich also nicht bei der KSK meldet, verschenkt Vorteile, die ihm rechtlich zustehen. In jedem Fall beginnt die Versicherung frühestens mit der erstmaligen Meldung bei der KSK. Für den Zeitraum vor der erstmaligen Meldung bei der KSK gibt es weder nachträglichen Versicherungsschutz, noch werden von der KSK für solche Zeiträume Beiträge erhoben.

Kann man die Mitgliedschaft in der KSK während eines Engagements für einige Monate ruhen lassen?
Das ist leider bei der KSK nicht vorgesehen. Bei jeder -egal wie kurzen – Festanstellung, muss man aus der KSK austreten und danach wieder eintreten, das geht bei Zeiträumen unter 6 Monaten formlos, bei längerer Festanstellung, muss man danach erneut sie kompletten Eintrittsformulare ausfüllen.

Kann man sich auch privat versichern?
Berufsanfänger und Höherverdienende haben die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Kranken-/Pflegeversicherung von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Die KSK gewährt dann einen Zuschuss. In der Rentenversicherung gibt es dagegen keine Befreiungsmöglichkeit, die Pflichtversicherung ist hier zwingend.

Kontakt: Tel. 04421/ 973 405 1500; E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de;
www.kuenstlersozialkasse.de

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Seit 1. Februar 2006 bietet die Arbeitsagentur eine Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag können sich in der Arbeitslosenversicherung Personen weiter versichern, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder eine Beschäftigung mit einem Umfang von minde- stens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben. Selbständige und Beschäftigte im Nicht-EU- Ausland können in die Antragspflichtversicherung einbezogen werden, wenn sie ihre Tätigkeit nach dem 01. Februar 2006 begonnen haben. Der Antrag auf die Antragspflichtversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung gestellt werden. Die Zeiten der Antragspflichtversicherung können später für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld heran gezogen werden.

Voraussetzung: Der Versicherte war innerhalb der letzten 24 Monate zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt oder hat Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen.

Zuständigkeit Die Antragspflichtversicherung kann man bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Dort liegen die erforderlichen Antragsvordrucke bereit. Wer im Ausland beschäftigt ist, muss den Antrag bei der Arbeitsagentur seines letzten Wohnsitzes stellen. Die Antragspflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung, wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt wird.. Der Antrag muss persönlich bei der Arbeitsagentur am Wohnort abgegeben werden. Dabei muss ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden.

Höhe des Monatsbeitrags (Stand 2017):
Selbständige: 44,63 € (West) und 39,90 € (Ost) in der Startphase, nach 2 Jahren verdoppelt sich der Beitrag Auslandsbeschäftigte: 89,25 € (West) und 79,80 € (Ost)
Die versicherte Person muss den Beitrag alleine tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen. Wenn die selbständige Tätigkeit oder die Auslandsbeschäftigung beendet wird und Arbeitslosigkeit eintritt, werden die Zeiten der Antrags-pflichtversicherung wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt, d.h. sie sind anwartschafts-begründend für das Arbeitslosengeld.

Antragsvordrucke unter: www.arbeitsagentur.de/web/content/ DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTB AI522179