Berufsunfähigkeit

Texte und Links

 

Was tun bei Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen?

Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) wie Umschulungen, Maßnahmen zur Weiterqualifizierung bzw. Integrationshilfen oder Gründungszuschuss über die Deutsche Rentenversicherung (DRV, den Begriff BfA gibt es nicht mehr!) sind:

  • ohne diese Leistungen wäre eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fällig
  • LTA werden unmittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation erforderlich, damit die Rehabilitation erfolgreich beendet werden kann, oder
  • eine Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt (= z. B. die Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten)

Fazit:
im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation stehen Tänzern bei entsprechender medizinischer Begutachtung die Türen zum Empfang von Leistungen zur Teilhabe offen. Das bedeutet im Klartext: Tänzer mit Umschulungswunsch bzw. -vorhaben, die über einen vom behandelnden Arzt gestellten Rehaantrag eine medizinische Reha von der DRV bewilligt bekommen oder die Reha vom medizinischen Dienst der Krankenkassen in Auftrag gegeben wird, sollten diese in arbeitsunfähigem Zustand beginnen. So haben die Ärzte der Rehabilitationseinrichtung bei der abschließenden sozialmedizinischen Beurteilung die Möglichkeit, den Beruf des Tänzers künftig für nicht mehr leidensgerecht bzw. unter 3 h zumutbar zu beurteilen. Gleichzeitig werden im Entlassungsbericht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeregt, für die dann die DRV zuständig ist.

Mehr unter: Tel. 0800 10 00 480 70
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Wichtiger Kontakt zum Verein tamed e.V., die spezifisch beraten und unterstützen: Tanzmedizin tamed e.V.: Tel.: 06151 – 3917 601, www.tamed.de

Weiterbildung und Rehabilitation über die Unfallkasse/ Berufsgenossenschaften

Kann der Versicherte aufgrund der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen seinen Beruf nicht mehr oder nur erschwert ausüben, übernimmt die Unfallkasse die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Dadurch soll der Versicherte in die Lage versetzt werden, seinen früheren Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Ziel ist, den Versicherten auf Dauer wieder ins Berufsleben einzugliedern.

Kann der Versicherte nicht ohne theoretische und praktische Schulung ins Berufsleben wiedereingegliedert werden, kommen Maßnahmen der beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung in Betracht.
Bei beruflicher Anpassung, häufig auch Anlernung genannt, wird der Versicherte meist in eine Tätigkeit eingeführt, deren Ausübung gewisse Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. In der Regel wird die Anlernung betriebsnah durchgeführt und nicht in einer besonderen Ausbildungsstätte.
Die berufliche Fortbildung baut auf einem bereits ausgeübten Beruf auf. Sie soll dem Versicherten den Übergang von einer manuellen Beschäftigung, die er wegen der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur unter sehr erschwerten Umständen ausüben kann, zu einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit ermöglichen.
Hat der Versicherte vor seinem Arbeitsunfall noch keinen Beruf ausgeübt, so fördert die Unfallkasse unter Umständen eine Ausbildung zu einem Beruf nach einer Ausbildungsverordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen der Unfallfolgen nur durch diese Ausbildung in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann. Die Ausbildung wird z.B. in einem Berufsbildungswerk oder in einem Betrieb durchgeführt.
Kann der Versicherte seine bisherige berufliche Tätigkeit wegen der Unfall- oder Erkrankungsfolgen nicht mehr ausüben, so kann unter Umständen eine Umschulung in einen anderen Beruf angestrebt werden. Die Umschulung erfolgt bei ganztägigem Unterricht und dauert in der Regel bis zu zwei Jahren.
Unfallkasse Bund: Tel. 04421/407-407, www.uk-bund.de
Unfallkasse Berlin: Tel. 030/ 76 24 – 0, www.unfallkasse-berlin.de
sowie in allen Bundesländern, bitte googeln.

Broschüre: 10 Fragen zu Arbeitsunfall und Berufskrankheit