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Wie finanziere ich ein Studium?
Nach §7 Abs.1 BAföG werden grundsätzlich finanzielle Leistungen nach dem BAföG nur für eine Ausbildung gewährt. Ausgebildete TänzerInnen im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung erhalten deshalb keine finanzielle Leistung nach dem BAföG, wenn die Erstausbildung nach dem BAföG gefördert werden konnte.
Ausnahme nach §7 Abs.2 BAföG, wenn die TänzerInnen als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen haben, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
BAföG
Die staatliche Unterstützung für Studierende ist im Bundesausbildungs-Förderungsgesetz geregelt – besser bekannt unter dem Kürzel BAföG, womit auch die Förderung an sich bezeichnet wird. BAföG wird für Studierende grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsfreies Staatsdarlehen gezahlt, das nach dem Studium an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden muss. Die Förderung nach dem BAföG ist vom Einkommen der Eltern abhängig. Nach 5 Jahren eigenständiger Erwerbsarbeit ist der Antragsteller allerdings elternunabhängig. Einkommen und Vermögen des/der Studierenden werden dagegen grundsätzlich nach Abzug der Freibeträge (Single ohne Kind: 5200,- €) auf den Förderbetrag angerechnet.
Auszubildende/ Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung/ das Studium, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn die Auszubildenden die Ausbildung ihrer Wahl unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen haben. Seit 2010 ist man für ein Masterstudium bei Studienbeginn bis zum 35. Geburtstag BAföG-berechtigt. Auch beim BaföG gibt es die Möglichkeit gegen einen abgelehnten Antrag innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen.
Mehr unter: www.bafoeg.bmbf.de
Aufstiegsstipendium der Bundesregierung
Das Aufstiegsstipendium unterstützt Berufserfahrene bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums. Das Stipendium ist ein Programm der Begabtenförderung und unterstützt Menschen, die in Ausbildung und Beruf ihr besonderes Talent und Engagement bewiesen haben. Die SBB – Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung führt im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch und begleitet sie während ihres Studiums. Jährlich können über 1.000 Stipendiatinnen und Stipendiaten neu aufgenommen werden. Es gibt keine Altersgrenze. Nach erster Anfrage durch die Stiftung TANZ dürfte das Aufstiegsstipendium für TänzerInnen, die ihre Ausbildung an einer Berufsfachschule absolviert haben, zugänglich sein.
Die Voraussetzungen für eine Bewerbung sind:
* eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung,
* Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren (nach Abschluss der Ausbildung und vor Beginn eines Studiums) zum Zeitpunkt der Online-Bewerbung,
* noch kein Hochschulabschluss
* ein Nachweis über die besondere Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf
Die Bewerbung erfolgt in einem dreistufigen Auswahlverfahren. Mehr unter: www.sbb-stipendien.de
Weitere Möglichkeiten der Studienfinanzierung: Bildungskredit von der staatlich geförderten KfW-Bank oder Stipendien von verschiedensten Stiftungen.
Mehr unter: www.studienfinanzierung.de
Ab 1. August 2016: Aufstiegs-Bafög (statt Meister-Bafög)
Das AFBG soll in allen Berufsgruppen “Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell […] unterstützen und […] zu Existenzgründungen […] ermuntern [und ist somit] ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/ Teilzeit/ schulisch/ außerschulisch/ mediengestützt/ Fernunterricht).” Es gibt einkommensunabhängige Unterstützung zu den Fortbildungskosten und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängige Unterstützung zum Lebensunterhalt. Die wesentlichen Änderungen ab August 2016 sind im Folgenden:
+ Der Basisunterhaltsbeitrag steigt bei einer Vollzeitmaßnahme von bisher 645,00 € auf 708,00 €.
+ Der Zuschussanteil für den Lebensunterhalt bei einer Vollzeitmaßnahme wird auf 50% erhöht; und nun werden nicht mehr maximal 10.000 €, sondern 15.000 € Lehrgangskosten mit 40% der Summe bezuschusst
+ die Förderbeträge für zu versorgende Kinder sowie EhepartnerInnen steigen
+ bis zu einem Vermögen von 45.000 € kann finanziell unterstützt werden
+ Die Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen gilt nun auch für AntragstellerInnen mit einem B.A. oder vergleichbarem Hochschulabschluss (z.B. Fachhochschuldiplom) als erster nachweislicher Berufsqualifikation*
+ Die finanzielle Unterstützung ist weiterhin altersunabhängig.
+ Die Förderung erfolgt weiterhin teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dessen Rückzahlungsmodalitäten ab August verbessert wurden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bietet auf der hier mehrmals zitierten Webseite alle wichtigen Informationen und auch eine kostenlose Info-Broschüre “Vom Meister- zum Aufstiegs-Bafög” an, die auf Nachfrage auch bei uns zu haben ist.
Mehr Informationen: https://www.aufstiegs-bafoeg.de
Studienkredit
Bis zu 14 Semester lang können Studierende ihre Lebenshaltungskosten mit einem Studienkredit finanzieren. Die monatlichen Kreditbeträge können von 100,- bis zu 650,- Euro betragen, abhängig vom Wunsch des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin. Die Zinsen sind vergleichsweise niedrig und mit der Rückzahlung ist zwischen 6 und 23 Monate nach Studienabschluss zu beginnen. Der Kreditantrag ist möglichst 3 Monate vor Finanzierungsbeginn bei einem KfW-Vertriebspartner, das ist ein Studentenwerk, eine Bank oder Sparkasse vor Ort, einzureichen. Weitere Informationen zum Studienkredit der KfW gibt es auf der Internetseite der KfW Bankengruppe. Höchstalter: 44 Jahre.
BAföG-Bankdarlehen
Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Bankdarlehen erhalten. Wer eine weitere Ausbildung, die eine erste Hochschulausbildung sinnvoll ergänzt, anschließen möchte, die durch einen Fachrichtungswechsel verlängerte Studiendauer finanzieren muss oder finanzielle Unterstützung bis zum Studienabschluss benötigt, weil die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten wurde, kann beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag stellen. Die Höhe des Darlehens legt das zuständige BAföG-Amt fest. Ausgezahlt wird es von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Mehr unter: www.kfw.de
Bildungskredit
Der Bildungskredit ist speziell für die Schlussphase des Studiums, für Praktika, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge gedacht. Er finanziert den Studierenden oder die Studierende bis zu zwei Jahre lang mit monatlich bis zu 300,- Euro, sofern das Studium an einer BAföG-anerkannten Ausbildungsstätte absolviert wird.
Im Gegensatz zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist der Bildungskredit unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem der Eltern.
Der Bildungskredit wird von der KfW Privatkundenbank vergeben und kann auch zusätzlich zum BAföG beantragt werden. Der Darlehenszins ist niedrig und auf der Internetseite der KfW Bankengruppe einsehbar. Höchstalter: 36 Jahre.
Mehr unter: www.bildungskredit.de