Gesetz zur Änderung des BAföG

Das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG wurde am 15.10.2010 verabschiedet und sieht zahlreiche Verbesserungen vor, die den Kreis der Förderungsberechtigten erweitern und die Förderungsbeträge erhöhen. Wer bereits gefördert wird, profitiert schon rückwirkend ab 1. Oktober 2010 von der Erhöhung der Bedarfssätze und anderen Verbesserungen. Auszubildende, die durch das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG erst förderungsberechtigt werden, werden nicht rückwirkend förderungsberechtigt, sondern erst ab dem Tag nach der Verkündung.

Neu ist zum Beispiel Folgendes:

Die für die Förderungshöhe ausschlaggebenden Bedarfssätze werden um 2 % und die Freibeträge um 3 % erhöht. Die Sozialpauschalen werden aktualisiert.
Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren, bis zu der eine Ausbildung aufgenommen werden muss, um nach dem BAföG gefördert werden zu können, wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben.
Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden.
Alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG gelten künftig auch für Partner/innen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung ihrer Einkommen bei den Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner/innen.

© BMBF 2010 – Alle Rechte vorbehalten, 26.11.2010