Selbständigkeit

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Einige TänzerInnen wollen nach ihrer Tanzkarriere als Selbständige arbeiten. Dies betrifft sowohl diejenigen, die vom Festengagement in die freie Szene wechseln als auch diejenigen, die in einem neuen Feld (z.B. als Tanzpädagoge oder Yogalehrer) freiberuflich arbeiten wollen. Sie gelten sowohl als Selbständiger, wenn Sie ein eigenes Studio haben als auch wenn Sie gegen Honorar für andere Studios arbeiten. In jedem Fall brauchen Sie eine Steuernummer für Selbständige. Wenn Sie die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit beenden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen haben, können Sie einen Gründungszuschuss erhalten. Dafür muss ein inhaltliches Konzept und ein Businessplan vorgelegt werden (Hilfe dafür kann man sich bei regionalen Gründungsberatungen geben lassen). Die Selbständigkeit kann auch aus mehreren Standbeinen bestehen (z.B. 50% Yogaunterricht + 50%Tanzpädagogik). Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine fachkundige Stelle (IHK – Industrie- und Handelskammer u.a.) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet: Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. In der gesamten Laufzeit des Existenzgründungszuschusses kann man unbegrenzt Geld verdienen, muss sich aber selbst versichern. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt wurde. Der Antrag ist vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der für Ih- ren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt.

Ein Anspruch auf Gründungszuschuss besteht nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer auf- grund einer „kurzen“ Anwartschaftszeit entstanden ist. Arbeitslose Gründungswillige, die erwerbsfähig und hilfebedürftig nach dem SGB II sind und beim Jobcenter gemeldet sind, können für den Aufbau ihrer Selbständigkeit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Das Einstiegsgeld ist ein zusätzlicher finanzieller Anreiz zur Aufnahme u.a. einer selbständigen Tätigkeit. Die Höhe des Einstiegsgeldes wird individuell bemessen und richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes II, nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft und der Dauer der Arbeitslosigkeit. Höchstens allerdings kann sich das Einstiegsgeld nur auf den jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB II belaufen. Es kann für maximal 24 Monate bewilligt werden. Auf diese Eingliederungsleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, kann über das Einstiegsgeld hinaus auch „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ nach § 16c SGB II beantragen. Dabei handelt es sich um Darlehen oder Zuschüsse für Sachmittel, die für den Aufbau oder Erhalt der Selbständigkeit benötigt werden. Zuschüsse sind auf einen Maximalbetrag von 5.000 Euro begrenzt. Auch diese Leistungen sind Ermessensleistungen.

Vor der Bewilligung von Einstiegsgeld und den „Leistungen zur Eingliederung Selbständiger“ wird geprüft, ob die finanzielle Förderung dazu beiträgt, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Der/die Gründungswillige muss nachweisen, dass er/ sie für die angestrebte Tätigkeit geeignet, dass sein/ihr Businessplan erfolgsversprechend und das Unternehmen tragfähig ist und damit die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann.

Mehr unter: www.existenzgruender.de
www.existenzgruenderhilfe.de
www.kultur-kreativ-wirtschaft.de