Ein- und Auswanderung

 Texte und Links

Allgemeine Informationen zum Thema „Leben und Arbeiten in Deutschland” und damit verbundene Fragen wie z.B. die Anerkennung von Abschlüssen, Beschäftigungschancen und Sozialversicherung etc. finden Sie auf der Internetplattform der Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit www.ba-auslandsvermittlung.de/deutschland sowie auf dem EURES-Portal (European Employment Services) http://ec.europa.eu/eures.
* Informationen für Auswanderer und Auslandstätige bietet der Informationsdienst des Bundesverwaltungsamtes (BVA) (http://www.bva.bund.de)

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in Deutschland

In der Regel gilt für Bürger aus EU-Staaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum (aus Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern) genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen daher zur Arbeitsaufnahme keine Arbeitserlaubnis.
Aufgrund von vereinbarten Übergangsfristen unterliegen dagegen Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien der Arbeitsgenehmigungspflicht. Für Bürger dieser EU-Mitgliedstaaten ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt.
Nähere Informationen zu den aktuell geltenden Übergangsregelungen erhalten Sie unter
http://ec.europa.eu/eures

In der Regel gilt für Bürger aus Nicht-EU-Staaten und Staatenlose: 
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten bedürfen für die Einreise ein Visum und für den längeren Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Das Visum zur Einreise in die Bundesrepublik muss bei der Deutschen Botschaft im Ursprungsland beantragt werden und gilt bis zu 3 Monaten. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) oder als Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt).

Aufenthaltserlaubnis (Siehe u.a. § 7 und § 8 des Aufenthaltsgesetzes)
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, die grundsätzlich nur befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; diese muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen werden. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.

Zwecke des Aufenthalts können z.B. folgende sein:
– Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 und 17)
– Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21)
– Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26)
– Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36)
– Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37 bis 38 a)

Niederlassungserlaubnis (Siehe u.a. § 9 des Aufenthaltsgesetzes) 
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind:
– 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (3 Jahre als Familienangehöriger eines/r Deutschen),
– selbständige Sicherung des Lebensunterhalts
– Nachweis über mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
– grundsätzliche Straffreiheit,
– Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer (von der Arbeitsagentur erteilt),
– Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit,
– Verfügen über einen ausreichenden Wohnraum,
– Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (oder erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs).

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis ist beim zuständigen Bürgeramt (Ausländerbehörde) zu beantragen (Musterformulare meistens online). Zum Antrag sind unterschiedlichen Unterlagen in Kopie und im Original vorzulegen.
Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html

Zeugnisanerkennung

In Deutschland verfügt jedes Bundesland über eine „Zeugnisanerkennungsstelle“, die für die Bewertung von Zeugnissen als Nachweis der Hochschulreife,
der Fachhochschulreife, eines mittleren Schulabschlusses oder des erfolgreichen Hauptschulabschlusses zuständig ist.

Aufgaben einer Zeugnisanerkennungsstelle sind folgende:
– Bewertung von in- und ausländischen Bildungsnachweisen für den Zugang zu den Universitäten und Fachhochschulen.
– Bewertung von in- und ausländischen Bildungsnachweisen als Nachweis eines dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Schulabschlusses.
– Gleichstellung mit im schulischen Bereich erworbenen beruflichen Abschlüssen (Berufsfachschulen, Fachschulen).

* Ferner kann die Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen für den Zugang zu den Universitäten und Fachhochschulen im Rahmen einer Bewerbung um einen Studienplatz auch direkt bei den jeweiligen Hochschulen oder von uni-assist vorgenommen werden.

* Die Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB), die im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) angesiedelt ist, bietet seit Januar 2010 auch für Privatpersonen mit einem ausländischen Hochschulabschluss Zeugnisbewertungen gegen Gebühr an.

* Wer hilft weiter in Anerkennungsfragen?

Die Berater der ZAV Auslandsvermittlung informieren und beraten Sie in allen Fragen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikationen und zum deutschen Arbeitsmarkt.

Info-Center der ZAV: Telefon: 0228 713-1313
E-Mail: zav-auslandsvermittlung@arbeitsagentur.de

Eine zusammenfassende Beschreibung der Dienstleistung sowie Ansprechpartner finden Sie auch folgendem Flyer zur Anerkennungsberatung:
http://www.ba-auslandsvermittlung.de/lang_de/nn_7688/SharedDocs/Publikationen/ZAV/ZAV-Anerkennungsberatung-Flyer,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
*Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüssen (Datenbank der Kultusminister-Konferenz): http://www.anabin.de/

Anerkennung versicherungspflichtiger Arbeitszeit

Zwischen den Sozialversicherungssystemen der EU-Länder bestehen erhebliche Unterschiede. Damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, keine Nachteile entstehen, wird der Zugang zu Sozialleistungen durch Gemeinschaftsbestimmungen der EU koordiniert.

Auszug aus dem Merkblatt 20 “Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung”:

Sie wollen im Ausland Arbeit suchen und weiter Arbeitslosengeld beziehen?

Allgemeine Regelung
Wenn Sie in Deutschland arbeitslos werden und in einem anderen Mitgliedstaat der EU Arbeit suchen wollen, können Sie den Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld für die Dauer von drei Monaten (Mitnahmezeitraum) mitnehmen (Leistungsmitnahme). Auf Antrag kann der Mitnahmezeitraum auf insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden.

Eine Leistungsmitnahme in Staaten außerhalb der EU (z. B. USA) ist nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen.

Wann haben Sie Anspruch auf Leistungsmitnahme?
Wenn Sie arbeitslos sind, sich in Deutschland arbeitslos gemeldet haben, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, in einem EU-Staat Arbeit suchen wollen, Ihre Pflichten nach den ausländischen Rechtsvorschriften erfüllen, die Wartefrist erfüllt haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind. Außerdem haben Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungsmitnahme in einen Mitgliedstaat der EU nach diesen Vorschriften.(…)“

Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen?
“Grundsatz: Zwischenbeschäftigung in Deutschland: Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben. (…)“

Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Ausnahmeregelungen erhalten Sie im Merkblatt 20 “Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung”.

Beitragserstattung der Deutschen Rentenversicherung bei Umzug ins aussereuropäische Ausland

Wenn Sie ins Ausland umziehen, können die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung erstattet werden, wenn

  • keine Versicherungspflicht mehr besteht,
  • nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und
  • seit dem Ende der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist.

Diese drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein.
Für Deutsche ist eine Beitragserstattung regelmäßig nicht möglich, da sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung ebenfalls nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland (d.h. Nicht-EU-Ausland) können die Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.
Beiträge können jeweils in der Höhe erstattet werden, in der sie der Versicherte getragen hat. Bei Pflichtbeiträgen kann daher regelmäßig nur der Arbeitnehmeranteil erstattet werden; nicht der Arbeitgeberanteil.
Die Erstattung gibt es nur auf Antrag. Wir raten unseren ausländischen Versicherten, sich die erforderlichen Antragsformulare bereits zu besorgen, bevor sie ins Ausland umziehen. So können sie direkt nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Das Antragsformular V901 finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0901.html